MX Products MERTIX GmbH

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Bestellungen
über www.mx-products.de  und Aufträge der MERIT X GmbH

im Folgenden möchten wir Ihnen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorstellen, die wir für die Erbringung aller auf www.mx-products.de / MERIT X GmbH erbrachten Leistungen zugrunde legen.

I – Allgemeines

  1. Unser Warenangebot richtet sich ausschließlich an Käufer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1BGB anzusehen sind. Wir behalten uns vor, entsprechende Unterlagen, wie z. B. Gewerbenachweis, Handelsregisterauszug, Kopie des Personalausweises etc. von Ihnen anzufordern. Unser Angebot richtet sich ausdrücklich nicht an Privatkunden (B2C)
  2. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
  3. Aufträge werden ausschließlich zu unseren nachstehenden Geschäftsbedingungen ausgeführt, mit denen sich der Besteller bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Auftraggeber bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Abweichende Regelungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufsbedingungen und sonstige Vorschriften des Auftraggebers, die von unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichen, haben keine Gültigkeit; der Gültigkeit solcher abweichender Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  4. Rücktritt unsererseits bleibt ohne Angabe von Gründen vorbehalten, wenn mit der Auftragsausführung ein finanzielles Risiko verbunden sein könnte. Dies gilt beispielsweise, wenn fällige Forderungen aus der Geschäftsverbindung nicht erfüllt sind.

II – Vertragsschluss

  1. im Onlineshop: die Warenpräsentation stellt keinen verbindlichen Antrag auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung im Onlineshop Ware zu bestellen oder Angebote einzuholen.
  2. Mit Anklicken der Button („kaufen“/„jetztzahlungspflichtig bestellen“) geben Sie ein verbindliches Kaufangebot im Sinne des § 145 BGB ab. Mit Anklicken des Button „Angebot einholen“ geben Sie kein Kaufangebot ab.
  3. Nach Eingang des Kaufangebotes erhalten Sie eine E-Mail mit der wir bestätigen dass wir Ihre Bestellung erhalten haben. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme Ihres Kaufangebotes der. Ein Vertrag kommt durch die Eingangsbestätigung noch nicht zustande. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir ausdrücklich ihr Kaufangebot durch unsere Auftragsbestätigung bestätigen oder die Ware ohne vorherige ausdrückliche Annahmeerklärung an Sie versenden.
  4. Unsere im Rahmen des Onlinekatalogs/shops genannten – produktbezogenen – Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen sind freibleibend. Eingehende Aufträge – insoweit das Angebot darstellend – werden erst durch unsere Auftragsbestätigung (Annahme) verbindlich. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen oder die aufgrund unvorhersehbarer technischer Schwierigkeiten erforderlich werden, sowie Änderungen in Gestaltung und Ausstattung unserer Produkte bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

III – Preise

Unsere Preise gelten in Euro ab Versandstelle zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Leistungserfüllung (Lieferung, Bereitstellung). Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versand und Handlings kosten nicht ein.

IV – Druckvorlagen/Standskizzen

  1. Vom Auftraggeber gelieferte Druckdaten/Standskizzen sind verbindlich, die Folgen darin enthaltener Fehler gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Korrekturabzüge und Ausfallmuster zu prüfen und die Produktionsfreigabe per E-Mail zu erteilen. Für stehen gebliebene Fehler haftet der Auftraggeber. Kosten, die durch nachträgliche Abänderungen auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.

V – Urheberrecht und Schutzrechte Dritter

  1. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Manuskripte und Bildvorlagen ist der Auftrag­geber allein verantwortlich. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben und Unterlagen des Auftraggebers, und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Auftrag­geber uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. Das Urheberrecht an eigenen Originalen, Filmen und dergleichen und das Recht der Vervielfältigung verbleibt bei uns vorbehaltlich ausdrücklich an­derweitiger Regelung.
  2. Wir behalten uns vor, unseren Firmentext bzw. Firmenzeichen auf Lieferungen aller Art anzubringen. Des Weiteren sind wir berechtigt, die von uns gelieferten Waren zu werblichen Zwecken, so auch zum Abbilden im Web, Katalogen und Prospekten zu verwenden.

VI – Lieferung und Lieferzeit

  1. Lieferung und Versand erfolgen ab Lieferwerk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Wenn keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen wird, sind wir in der Wahl der Transportmittel und Transportwege frei.
  2. Liefertermine werden grundsätzlich nur als Circa-Termine bestätigt und sind dadurch auch nur als solche vereinbart, sofern keine ausdrückliche und als solche bezeichnete schriftliche Zusicherung eines bestimmten Lieferdatums getroffen ist. Eine etwaige Zusicherung erfolgt in der endgültigen Auftragsbestätigung, die frühestens ergeht, sobald wir im Besitz aller Unterlagen und Erklärungen des Auftraggebers sind, die wir für die Durchführung des Auftrages benötigen. Stellt sich heraus, dass danach noch Unterlagen oder Erklärungen des Auftraggebers fehlen, so sind wir berechtigt, einen neuen Liefertermin zu bestimmen, der den in der endgültigen Auftragsbestätigung genannten Termin ersetzt. Gleiches gilt im Falle der Abänderung des Auftrages durch den Auftraggeber nach der endgültigen Auftragsbestätigung. Circa-Termine bedeuten keine kalendermäßige Bestimmung der Leistungszeit. Ein Verzug tritt erst durch Mahnung durch den Auftraggeber ein.
  3. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, dass uns Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit trifft.
  4. Eine weitere Voraussetzung für die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist ist die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung durch Vorlieferanten, sofern wir sie mit der im kaufmännischen Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt ausgewählt haben.
  5. Die Frist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse eintreten, die von uns nicht beeinflussbar sind, z.B. Naturkatastrophen, Wartezeiten durch Paketdienste, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Krieg oder Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung). Über derartige Hindernisse werden wir den Auftraggeber unterrichten.
  6. Der Auftraggeber ist mit der Auslieferung der Ware und Rechnungsstellung bis zu 4 Wochen vor Termin einverstanden; Valutierung erfolgt keine.
  7. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, insbesondere Prüfung der Andrucke und Abgabe der Druckreif-Erklärung, so ist uns nach erfolgloser Fristsetzung von drei Tagen der Rücktritt vom Vertrag möglich.
  8. Wenn der Auftraggeber mit der Spezifikation oder Annahme der Leistung in Verzug gerät, stehen uns die in § 8 d) bezeichneten Rechte zu. Wenn der Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist – wovon der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten ist –, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung.
  9. Die Liefer- und Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lieferwerk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist und der Auftraggeber die Anlieferung verzögert.

  VII – Gewährleistung/Mängel

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersand­ten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr stehen gebliebener Fehler geht mit der Druckreif-Erklärung auf den Auftraggeber über. Die Untersuchungspflicht des Auftraggebers erstreckt sich auf die gesamte Lieferung. Ungeachtet etwaiger Mängel ist die Ware anzunehmen und sachgemäß zu lagern. Erfolgt der Transport der Ware durch die Bahn, Post, einen Spediteur oder Frachtführer, so darf der Auftraggeber eine offensichtlich auf dem Transport beschädigte Ware nur abnehmen, wenn der Transportunternehmer den Schaden anerkennt.
  2. Mängelrügen sind, sofern es sich um offensichtliche Mängel handelt, spätestens binnen 7 Tagen nach Erhalt der Lieferung bzw. nach Abnahme schriftlich geltend zu machen. Dies gilt besonders für Mengenabweichungen zwischen Lieferpapieren und tatsächlich gelieferter Menge. Dies gilt auch für spätere festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir zunächst nach unserer Wahl zur Nachbesserung (Besei­tigung des Mangels) oder Nachlieferung (Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt und ver­pflichtet (Nacherfüllung). Kommen wir dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die sich aus § 437 BGB ergebenden Rechte (Rücktritt, Minderung etc.) geltend machen. Im Zuge einer Nachbesserung entstehende Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, tragen wir, soweit der Auftraggeber die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort als den verbracht hat, an den erstmalig die Produkte verschickt wurden. Die Kosten einer Ersatzlieferung tragen wir. Die Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt wurden. Eine Minderung ist nur bis zur Höhe des Auftragswertes möglich. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei industriellen Druckpro­dukten kann selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Exemp­lare einer Gesamtlieferung mängelbehaftet sein können, welche jedoch keinen Rückschluss auf die Gesamtlieferung als solche zulassen. Meldet der Auftraggeber danach Gewährleistungsansprüche für eine Gesamtlieferung/Gesamtauflage an, so hat er die Mängel mittels einer statistisch nachvollzieh­baren Stichprobenkontrolle glaubhaft zu machen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, uns bei beanstandeten Mängeln eine der Liefermenge angemessene Anzahl an Reklamationsmustern zu Prüfzwecken zur Verfügung zu stellen.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Origi­nal nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagen-druck (siehe § 4 dieser Bedingungen).
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haften wir bis zur Höhe der ei­genen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall sind wir von der Haftung befreit, wenn wir die Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch unser Verschulden nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  7. Geringfügige Abweichungen und Änderungen hinsichtlich Gestaltung, Größe, Farbe und Material bleiben vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Beanstandung.
  8. Für die Richtigkeit redaktioneller Daten in den gelieferten Waren übernehmen wir keine Haftung.
  9. Bei Aufträgen mit Druckleistungen bzw. werblicher Individualisierung können Mehr- oder Minder­lieferungen bis zu 10 Prozent der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
  10. Rücksendungen von gelieferten Waren dürfen nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung und gemäß unseren erteilten Weisungen erfolgen.
  11. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb eines Kalenderjahres beginnend mit dem Tag der Ablieferung der Ware bzw. – im Falle der Versendung – mit Übergabe der Ware an den Transport durchführenden Frachtführer (Spedition u.a.).

VIII – Zahlung

  1. Grundsätzlich liefern wir gegen Vorkasse, abweichende Regelungen werden gesondert vereinbart.Unsere Rechnungen, die mit dem Datum des Versandtages ausgestellt werden, sind innerhalb der jeweils benannten Frist von 3 -7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Zahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA Überweisung. Andere Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen gesonderten Vereinbarung
  2. Bei kalendermäßig bestimmten Zahlungszeitpunkten kommt der Besteller mit dem Ablauf des be­treffenden Tages in Verzug, andernfalls ab dem 3. Tag nach Zugang unserer ersten schriftlichen Mahnung. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  3. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so können wir Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen; in diesem Fall gilt gewährter Zahlungsaufschub als nicht vereinbart, Forderungen aus Wechseln und Schecks werden sofort fällig. Diese Rechte ste­hen uns auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet.
  4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung auf­rechnen.
  5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

IX – Haftung

  1. Wir haften nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der – auch leicht fahrlässigen – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Er­reichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für den nach Art des Produkts ver­tragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden gehaftet. Darüber hinausge­hende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechts­grund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers. Die gleichen Grundsätze gelten für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
  2. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers gerichtlich geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

X – Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Bezahlung aller, auch künf­tig entstehender, Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen auf bestimmt bezeichnete Lieferungen erfolgen. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Siche­rung für die Saldoforderung. Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert werden, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf auf uns übergeht und der Eigentumsvorbehalt durch den Auftraggeber an seinen Kunden weitergeleitet wird. Der Auftragge­ber tritt jetzt bereits die ihm aus dem Weiterverkauf oder aus der sonstigen Verwendung der Ware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten an uns ab. Tatsächliche oder rechtliche Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sowie Beschädigung oder Abhandenkommen sind uns unverzüglich schrift­lich mitzuteilen; im Falle der Pfändung ist uns das Pfändungsprotokoll oder der Pfändungsbeschluss vorzulegen. Kosten durch notwendig werdende Interventionen durch uns hat der Auftraggeber zu erstatten.
  2. Bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an vom Auftraggeber angelieferten Mustern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenstän­den gemäß § 369 HGB zu.
  3. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbeson­dere Filme, Klischees, Lithografien, Druckplatten, Werkzeuge Formen usw. bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, gemäß der Handelsbräuche in der Druckindustrie unser Eigentum und werden nicht ausge­liefert.

XI – Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort sowie Gerichtsstand für beide Seiten ist Nürnberg
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der internationalen Kaufrechtsgesetze United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  3. Ist ein Teil des Vertragsinhalts aus irgendwelchen Gründen unwirksam, dann berührt das den Vertrag insgesamt nicht. Der unwirksame Teil ist nach seiner wirtschaftlichen Zielsetzung zu ersetzen.

Stand: April 2021